In dem im BMF Schreiben v. 29.05.2018 veröffentlichten Anwendungserlaß werden die Grundsätze für die Kassennachschau gem. §146b AO erläutert.
BMF Schreiben v. 29.5.2018, IV A 4 – S 0316/13/10005
Die Kassen-Nachschau ermöglicht es der Finanzverwaltung die zeitnahe Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen durchzuführen. Die Kassennachschau ist ein eigenständiges Verfahren. Überprüft werden insbesondere die eingesetzten Kassensysteme.
Hierzu gehören insbesondere:
- elektronische oder computergestützte Kassensysteme,
- Registrierkassen,
- App-Systeme,
- Geldspielgeräte
- Taxameter,
- Wegstreckenzähler,
- Waagen mit Registrierkassenfunktion,
- offene Ladenkassen
Die Kassen-Nachschau muss nicht vorher angekündigt werden!
Ist der Steuerpflichtige (Unternehmer) oder sein Vertreter nicht anwesend, sind Personen mit wesentlichen Zugriffs- und Benutzerrechten des Kassensystems zur Mitwirkung bei der Kassen-Nachschau verpflichtet.
Im Rahmen der Kassen-Nachschau kann unmittelbar zu einer Außenprüfung übergegangen werden, sofern es Anlass zu Beanstandungen gibt
Dazu gehören u.a.:
- fehlende Dokumentationsunterlagen
- Betriebsanleitung
- Protokolle zu Programmänderungen
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